Informationen für Mandanten

 

1.

Hat die Mandantin/der Mandant eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, richten sich sämtliche diesbezügliche Fragen ausschließlich nach den Vereinbarungen zwischen der Mandantin/dem Mandanten und dem Rechtsschutzversicherer, der Anwalt ist diesbezüglich unbeteiligter Dritter.

 

Grundsätzlich ist die Mandantin/der Mandant aus dem Vertrag mit dem Anwalt verpflichtet, das gesetzlich geregelte oder vereinbarte Anwaltshonorar zu zahlen; unabhängig davon, ob und in welcher Höhe die Rechtsschutzversicherung hierauf Honorarbeträge erstattet. Je nach Versicherungsvertrag sind die Rechtsschutzversicherer nicht verpflichtet, alle Gebühren des anwaltlichen Honorars zu erstatten. So werden z. B. grundsätzlich von dort die Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder für Dienstreisen des Rechtsanwalts, z. B. zum auswärtigen Gericht oder zu Ortsterminen, nicht übernommen oder lediglich die Kosten für drei Zwangsvollstreckungsversuche.

 

Wird der Rechtsanwalt mit der Führung der Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung beauftragt, stehen ihm hierfür gesondert Gebühren zu, die in keinem Falle von der Rechtsschutzversicherung getragen werden.

 

Insbesondere auch im Falle der nachträglichen Rücknahme der Deckungszusage durch die Rechtsschutzversicherung bleibt die Mandantin/der Mandant verpflichtet, sämtliche Gebühren des Rechtsanwalts zu zahlen.

 

Wird von der Rechtsschutzversicherung nur ein Teil der Gebühren erstattet und besteht Streit darüber, ob die Rechtsschutzversicherung verpflichtet ist, den übrigen Teil auch zu tragen, ist in jedem Falle die Mandantin/der Mandant verpflichtet, zunächst diesen Teil dem Rechtsanwalt gegenüber auszugleichen; unabhängig davon, ob er den Rechtsanwalt mit der Führung der Klage gegen den Rechtsschutzversicherer beauftragt oder nicht.

 

2.

Ist die Mandantin/der Mandant hinsichtlich seines geringen Einkommens und Vermögens nicht in der Lage, die voraussichtlich entstehenden Anwaltsgebühren selbst zu tragen, ist sie/er verpflichtet, dies bereits bei Beauftragung des Rechtsanwaltes zu offenbaren. Tritt dieser Fall während der Tätigkeit des Rechtsanwaltes ein, hat sie/er dies unverzüglich mitzuteilen. Vom Rechtsanwalt kann nur dann geprüft werden, ob der Mandantin/dem Mandanten die Rechte aus der Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe zustehen. Liegen die Voraussetzungen hierzu nicht vor, bleibt die Mandantin/der Mandant nach wie vor verpflichtet, die Anwaltsgebühren zu zahlen.

 

Reicht die Mandantin/der Mandant im Falle der Beauftragung mit der Erhebung einer Klage oder im Falle der Rechtsverteidigung im Wege der Prozesskostenhilfe die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht rechtzeitig vor Abschluss der Instanz — oder bei vorgeschaltetem Prozesskostenhilfeverfahren bei Beantragung desselben — ein, so ist die Mandantin/der Mandant verpflichtet, die Anwaltsgebühren selbst zu tragen. Wird die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagt, ist die Mandantin/der Mandant ebenfalls verpflichtet, die Anwaltsgebühren selbst zu tragen.

 

Wir weisen darauf hin, dass außergerichtlich angefallene Gebühren nicht durch die Prozesskostenhilfe gedeckt werden und daher vom Mandanten zu zahlen sind.

 

Die Mandantin/der Mandant wird darauf hingewiesen, dass sie/er sich unter Umständen sogar strafbar macht, wenn er in der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Angaben unvollständig oder falsch macht.

 

3.

Gemäß § 9 RVG ist der Rechtsanwalt berechtigt, für die entstandenen und voraussichtlich noch entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss zu fordern. Wird eine erteilte fällige Vorschusskostenrechnung nicht ausgeglichen, ist der Rechtsanwalt berechtigt, nach vorheriger Androhung weitere Leistungen zurückzuhalten, abzulehnen und das Mandat fristlos zu kündigen.

 

Auch im Falle der so begründeten Kündigung bleibt die Mandantin/der Mandant zur Zahlung der bereits angefallenen Anwaltsgebühren verpflichtet.

 

4.

Zur Erhebung der Klage und zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen ist der Rechtsanwalt nur dann verpflichtet, wenn er einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und angenommen hat. Meldet sich die Mandantin/der Mandant nicht auf eine entsprechende Anfrage des Rechtsanwaltes, bleibt der Rechtsanwalt untätig. Die Mandantin/der Mandant ist darüber informiert, dass er in diesem Falle mit erheblichen Rechtsnachteilen zu rechnen hat. Auch auf Ziff. 3 wird insbesondere nochmals hingewiesen.

 

5.

Die Notwendigkeit der Anfertigung von Fotokopien und Abschriften liegt im Ermessen des Rechtsanwalts.

 

6.

Die Mandantin/der Mandant ist darauf hingewiesen worden, dass in Arbeitsgerichtssachen in erster Instanz auch im Falle des Obsiegens kein Kostenerstattungsanspruch besteht.

 

7.

Der Rechtsanwalt korrespondiert mit ausländischen Auftraggebern in Deutsch. Etwaige Kosten der Übersetzung sind vom Auftraggeber zu tragen. Der Rechtsanwalt haftet nicht für Übersetzungsfehler. Die Haftung des beauftragten Rechtsanwalts oder seiner Erfüllungsgehilfen für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bleibt davon unberührt.

 

8.

Telefonische Auskünfte und Erklärungen des Rechtsanwalts sind nur bei schriftlicher Bestätigung verbindlich.

 

Kanzlei
Andreé Stöber
Kerpstraße 11, 53844 Troisdorf
Tel.:022 41 / 4 47 48
TeI.:022 41 / 4 70 73
Fax: 02241 / 40 32 73

E-Mail: info@kanzlei-stoeber.de

Homepage

 

Mandanteninformation zur Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)

 

Berufsbezeichnung und zuständige Kammern
Die Rechtsanwälte der Kanzlei sind nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zugelassen und Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Köln, Riehler Straße 30, 50668 Köln.

 

Umsatzsteueridentifikationsnummer (§ 27a UStG)
USt‐IdNr. DE 238799274

 

Berufshaftpflichtversicherung
Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft, Zweigniederlassung für NRW, Kaiser-Wilhelm-Ring 31, 50672 Köln

 

Räumlicher Geltungsbereich: im gesamten EU‐Gebiet und den Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

 

Berufsrechtliche Regelungen
Es gelten die folgenden berufsrechtlichen Regelungen:
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO),
Berufsordnung (BORA),
Fachanwaltsordnung (FAO)
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE)

 

Die berufsrechtlichen Regelungen können über die Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de) in der Rubrik „Berufsrecht“ auf Deutsch und Englisch eingesehen und abgerufen werden.

 

Die Wahrnehmung widerstreitender Interessen ist Rechtsanwälten aufgrund berufsrechtlicher Regelungen untersagt (§ 43a Abs. 4 BRAO). Vor Annahme eines Mandates wird deshalb immer geprüft, ob ein Interessenkonflikt vorliegt.

 

Außergerichtliche Streitschlichtung
Bei Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und ihren Auftraggebern besteht auf Antrag die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitschlichtung bei der regionalen Rechtsanwaltskammer Köln (gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 73 Abs. 5 BRAO) oder bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft (§ 191f BRAO) bei der Bundesrechtsanwaltskammer, im Internet zu finden über die Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de), E-Mail: schlichtungsstelle@brak.de.